IT-Recht

IT-Vertragsrecht

Internet, Digitalisierung und elektronische Kommunikation sind alltäglich geworden und spielen in nahezu jedem Lebensbereich, ob bei Privatpersonen oder Unternehmen eine immer größer werdende Rolle. Streitigkeiten betreffen häufig neben den klassischen vertragsrechtlichen Problemen wie Gewährleistungs- und Kündigungsrechten auch urheberrechtliche, wettbewerbsrechtliche und datenschutzrechtliche Problemfelder.

An dieser Stelle gilt das Credo: Nur, wer seine Rechte und Pflichten kennt, ist in der Lage Risiken bei IT-Projekten und –verträgen im Vorfeld durch vertragliche Regelungen zu minimieren oder gänzlich auszuschließen. Ob Anbieter, Softwareentwickler oder Kunde, die vertragliche Grundlage legt den Grundstein für eine reibungslose Zusammenarbeit zweier Parteien. Nahezu jede Streitigkeit hätte sich im Vorfeld mittels dezidierter Verträge vermeiden lassen. Denn häufig entstehen Streitigkeiten, weil Rechte und Pflichten beider Parteien unzureichend geregelt wurden und diese im Verlauf des Projekts abweichende Vorstellungen von der vereinbarten Leistung haben.

In der anwaltlichen Praxis wird deutlich, dass der Abschluss guter Verträge gänzlich unterschätzt wird, aus Kostengründen Muster kopiert oder auch teilweise auf schriftliche Verträge verzichtet wird. Eine Sparmaßnahme, die sich regelmäßig bei Durchführung des Projektes rächt und nicht selten mit weiteren Kosten in Form von Rechtsanwalts-, Sachverständigen- und Gerichtsgebühren verbunden ist. Es ist daher ratsam, klare und rechtlich bindende Verträge mit Ihren Kunden, Partnern oder Entwicklern abzuschließen. Diese Verträge sollten die Nutzungsbedingungen, Haftungsbeschränkungen, geistigen Eigentumsrechte und andere wichtige Aspekte der Softwareentwicklung und -vermarktung regeln.

Typische Problemfelder im Bereich IT-Vertragsrecht:

Sie möchten als Anbieter von Software-as-a-Service, Application-Providing oder Hosting-Leistungen wegen Wartungsfenstern nicht 100 %ige Verfügbarkeit schulden?

Bei Leistungen wie Sofware- as-a- Service, ASP, oder Hosting wird von der herrschenden Rechtsprechung Mietrecht zugrunde gelegt. Folge ist, dass Sie als Anbieter derlei Dienste für eine ununterbrochene also permanente Verfügbarkeit haften. Wartungsfenster, in denen die Verfügbarkeit nicht eingeschränkt wird, sind gesetzlich nicht vorgesehen. Der Kunde kann als Rechtsfolge bei jeder noch so kurzfristigen Einschränkung der Verfügbarkeit u.a. Ansprüche wie Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Notwendig ist folglich eine vertragliche Vereinbarung, die Ihnen die notwendigen Wartungsfenster verschafft.

Die Übernahme ungeprüfter Klauseln aus Musterverträgen birgt hier ebenfalls erhebliche Risiken. In zahlreichen Verträgen befinden sich beispielsweise Regelungen, die die Verfügbarkeit auf 97 % pro Jahr beschränken. Dem Verwender einer derartigen Klausel sollte bewusst sein, dass diese unwirksam sein dürften und damit letztendlich doch eine hundertprozentige Verfügbarkeit geschuldet wird. Eine Verfügbarkeit von 97 % pro Jahr bedeutet nämlich, dass ein Ausfall von 10,95 Tagen im Jahr rechtens wäre- und zwar ununterbrochen. Angesichts der Tatsache, dass laut Rechtsprechung hier mietrechtliche Regelungen anwendbar sind und insoweit eine permanente mangelfreie Zurverfügungstellung geschuldet wird, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor.

Sie räumen Kunden als Softwareentwickler ausschließliche Nutzungsrechte ein?

In diesem Fall sollte Ihnen bewusst sein, dass die Einräumung „ausschließlicher“ Nutzungsrechte bedeutet, dass weder Sie selbst, noch anderen Kunden Ihr Softwareprodukt nutzen dürfen. Einzig und allein der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ist berechtigt, über die Software zu verfügen. Sie entledigen sich folglich sämtlicher Nutzungsrechte. Gerade bei der Entwicklung von Software ist daher die Einräumung von Nutzungsrechten dezidiert vertraglich zu regeln und ggfs. zu beschränken.

Sie gehen als Softwareentwickler eines Frontend davon aus, dass Ihnen die Rechte hieran zustehen?

Bei der Programmierung von Frontends ist besondere Vorsicht geboten, da bloßen Frontend-Programmierleistungen in der Regel ebenso wie Web-Grafiken die Schutzhöhe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes fehlt. Diese Werke sind somit nicht ohne weiteres urheberrechtlich geschützt und können u. U. ohne Ihre Einwilligung verwertet werden. Eine vertragliche Regelung / Geheimhaltungsvereinbarung mit Vertragsstrafe ist hier das geeignete Mittel Vorsorge dafür zu tragen, dass Ihre Leistungen nicht ohne Ihre Einwilligung durch Dritte verwertet werden.

Als Auftraggeber eines IT-Projekts ziehen Sie externe IT-Berater zu Rate, um bei Scheitern des Projekts ggfs. Haftungsansprüche geltend zu machen?

Bei der Beauftragung von externen Beratern sollten Sie sich darüber bewusst sein, dass diese nur in den seltensten Fällen haftungsrechtlich belangt werden können, wenn das Projekt scheitert. Da Dienstverträge keinen Gewährleistungsregelungen, wie etwa im Kauf- oder Werkvertragsrecht, unterliegen, haftet der Dienstleister in der Regel nur, wenn er derart schlecht leistet, dass es einer „Nichterfüllung“ gleichkommt. Ein dezidierter Vertrag Pflichtenheft und genauen Vorgaben, welche Leistungen der Dienstleister konkret schuldet, sollte hier zur Vermeidung späterer haftungsrechtlicher Probleme bereits im Vorfeld vereinbart werden. Nur mittels eines klar definierten Pflichtenhefts kann eine Haftung des Beraters erreicht werden.

Als Auftraggeber einer Softwareentwicklung benötigen Sie den Source Code vom Entwickler?

Ein weit verbreitetes Problem ist in der Praxis, dass versäumt wird, die Herausgabe des Quellcodes zu regeln. Häufig unterliegen Auftraggeber, die enorme Entwicklungskosten investieren, dem Irrtum, dass die Herausgabe des Quellcodes selbstverständlich ebenfalls geschuldet werde. Dies ist jedoch unzutreffend, denn die Herausgabe des Source Codes ist keinesfalls zwingend geschuldet, wenn sie nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wird. Kommt es schließlich zum Streit über die Herausgabe, treten erhebliche Probleme im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung, Wartung und Nachvergütung auf.

Ist es ausreichend den Softwareentwickler auf Herausgabe des Quellcodes zu verklagen?

Nicht, wenn sich herausstellt, dass Sie den entsprechenden Compiler ebenfalls benötigen. Ein weit verbreitetes Problem im Rahmen von gerichtlichen Streitigkeiten ist, dass versäumt wurde, den Compiler ebenfalls im Rahmen der Klageanträge rechtshängig zu machen. In diesem Fall richtet sich der Herausgabeanspruch ausschließlich nach dem ausgeurteilten Inhalt des Urteils. Gefordert –und ggfs. vollstreckt- werden kann insoweit lediglich, was auch tatsächlich im Urteil tenoriert wurde. Vor Klageerhebung ist folglich dezidiert zu prüfen, welche Komponenten Sie letztendlich zur Weiterentwicklung oder Wartung der Software benötigen.

Sie nutzen als Arzt oder Steuerberater für Patienten – und Mandantendaten eine Cloud?

Hier ist besondere Vorsicht geboten! Sie gehören zu einer Berufsgruppe, die besonderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegt. Die Nutzung einer Cloud, deren Server in aller Welt stehen, ist für bestimmte Berufsgruppen eine Verletzung von Privatgeheimnissen und gemäß § 203 StGB strafbar.

Unser Angebot im Bereich IT-Vertragsrecht:

  • Erstellung / Prüfung von
    • Hostingverträgen
    • Providerverträgen
    • ASP-Verträgen / S.a.a.S- Verträgen
    • Softwareentwicklungsverträgen
    • Softwareüberlassungsverträgen
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen / Nutzungsbedingungen
    • Geheimhaltungsvereinbarungen
    • Pflege- und Wartungsverträgen
    • Mitarbeiterverträgen für IT-Entwickler
    • Nutzungsrechtevereinbarungen / Lizenzverträgen
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei Vertragsstreitigkeiten
  • Durchsetzung von Gewährleistungs- und Vergütungsansprüchen, etc.