IT-Recht aktuell

OLG Köln zu fremden Produktfotos bei Amazon

Bereits im Dezember 2014 (Urteil v. 19.12.2014, Az. 6 U 51/14) hat das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz festgestellt, dass die Verwendung eines bei Amazon hochgeladenen Produktfotos des Erstanbieters durch einen anderen Onlinehändler keinen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG begründet.

Geklagt hatte ein Online-Händler gegen einen Wettbewerber, der Softairmunition über Amazon vertrieb. Er warf dem Wettbewerber vor, Bilder aus den Angeboten identisch übernommen zu haben.

Der klagende Online-Händler hatte zunähcst eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln erwirkt (Beschluss v. 13. 12. 2012, Az. 14 O 564/12), durch die dem Beklagten untersagt wurde, die streitgegenständlichen Lichtbilder zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen.

Im sich anschließenden Verfahren vor dem Landgericht Köln unterlag der klagende Online-Händler, auch die Berufungsinstanz lehnte einen Anspruch des Händlers ab.

Geschäftsmodell Amazon:

Grundsätzlich sieht das Geschäftsmodell von amazon.de vor, dass für jedes Produkt, welches durch einen bestimmten „EAN-Code“ (European Article Number) beziehungsweise „GTIN-Code“ (Global Trade Item Number) identifiziert wird, nur eine einzige „Produktseite“ eingerichtet und zugelassen wird, auf der das Produkt abgebildet und beschrieben ist. Zu diesem Zweck wird eine jeweils eigene, B-interne „ASIN-Nummer“ vergeben. Wird das Produkt anschließend von mehreren Händlern angeboten, so werden diese auf der Produktseite nacheinander gelistet. EAN-Codes dienen der überschneidungsfreien Identifizierung jedes Artikels und werden für jeden Artikel nur einmal vergeben. Gleiches gilt für GTIN-Codes. Als Lichtbild zur Illustrierung des angebotenen Produktes wird dabei neben den jeweiligen Angeboten dasjenige Lichtbild eingeblendet, welches von dem Erstanbieter auf den Server der Internetseite von Amazon hochgeladen worden war. Es besteht zwar für nachfolgende Händler die Möglichkeit, eigene Fotos hochzuladen, diese werden allerdings nicht anstelle eines auf dem Server der Internetseite von Amazon vorhandenen Produktbildes eingeblendet.

Die Nutzung von Amazon als Händler setzt die Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon voraus.

Wörtlich heißt es hier:

„(…) A. VIII Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte

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Die Teilnehmer übertragen amazon.de ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen, sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeden anderen Produktinformationen, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von amazon.de an amazon.de übermitteln… einschließlich des Rechts, diese Inhalte mit Printmedien, online, auf CD-ROM, etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken. (…)“

Das Oberlandgerichts Köln urteilte nun, dass die Klausel wirksam sei, da der Rechteinhaber nicht unangemessen beeinträchtigt werde. Es liege in der Natur von Werbematerialien, dass durch ihren Einsatz regelmäßig keine eigenständigen Einnahmen erzielt würden.  Der Fotograf, der einem Unternehmen Lichtbilder für die Produktwerbung zur Verfügung stelle, könne in aller Regel nicht darauf vertrauen, dass das Unternehmen durch die Nutzung dieser Lichtbilder unmittelbar Einnahmen erziele. Vielmehr sei es so, dass durch die Werbung der Umsatz der beworbenen Produkte gesteigert werden solle, und aus den Erlösen dieser Produkte diejenigen, die die Werbematerialien geschaffen hätten, entlohnt werden würden. Im vorliegenden Fall entspräche es dem Grundgedanken der Plattform, dass durch das Zusammenführen von Angeboten der Gesamtumsatz der einzelnen Anbieter gesteigert werden solle, was diesen wiederum die Möglichkeit eröffne, aus ihren gesteigerten Umsätzen ihre Mitarbeiter und Vertragspartner zu entlohnen.

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2014/6_U_51_14_Urteil_20141219.html

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