IT-Recht aktuell

OLG Köln: Bild in Möbelkatalog unwesentliches Beiwerk

Die Autorin hat vor dem OLG Köln bereits im August 2013 (Urteil v. 23.08.2013, Az. 6 U 17/13)  ein interessantes -aber noch nicht rechtskräftiges-  Urteil im Hinblick auf die Frage, wann ein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG vorliegt, erstritten.

So vertrat sie die Interessen eines Möbelherstellers, in dessen Räumlichkeiten ein Künstler seine Bilder ausstellen durfte. Von den Bürolandschaften wurden später Fotos gemacht und sowohl auf der Internetpräsenz als auch im Katalog des Möbelherstellers veröffentlicht. Im Hintergrund einiger Aufnahmen war ein abstraktes Bild des Künstlers zu sehen, was dieser zum Anlass nahm, den Möbelhersteller außergerichtlich zunächst auf Unterlassung, Auskunft sowie auf Lizenzschaden in Anspruch zu nehmen.  Nach Abgabe einer außergerichtlichen modifizierten Unterlassungserklärung erhob der Künstler Stufenklage auf Auskunft sowie auf Zahlung einer angemessenen Lizenzentschädigung, die der Möbelhersteller verweigert hatte.

Das Landgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 24.01.2013 (Az. 14 O 409/12) ab und folgte der Argumentation der Autorin, dass es sich -unabhängig von der streitigen Frage der Einräumung von Nutzungsrechten- jedenfalls im Gesamtkontext um ein unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG handle.

Gegen das Urteil legte der Künstler Berufung beim OLG Köln ein, unterlag jedoch vollumfänglich. Das OLG Köln bestätigte hingegen die Ansicht des LG Köln und wies die Berufung mit der Begründung zurück, das Bild stelle lediglich unwesentliches Beiwerk dar, so dass weder ein Auskunfts- noch ein Schadensersatzanspruch bestehe.

Interessant ist insoweit, dass der Senat unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung bei der Beurteilung der Frage, wann ein Beiwerk wesentlich oder unwesentlich ist, auf den gesamten Katalog, bzw. die gesamte Internetpräsenz abstellte. Laut OLG Köln kommt es folglich nicht darauf an, ob das abstrakte Gemälde auf dem Foto wesentlich erscheint. Abzustellen sei vielmehr, ob das Gemälde im Hinblick auf den gesamten Möbelkatalog in den Vordergrund rücke oder beliebig austauschbar sei. Der Senat kam schließlich zu dem Ergebnis, dass es sich aus Sicht des Möbelinteressenten lediglich um austauschbare Staffage (ähnlich wie Lampen, Kerzenständer etc.) und daher um unwesentliches Beiwerk handle.

Das OLG Köln ließ die Revision in dieser Angelegenheit zu. Der Künstler legte gegen das Berufungsurteil form- und fristgerecht Revision ein. Diese ist derzeit beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 177/13 rechtshängig.
Über den Ausgang des Verfahrens werden wir an dieser Stelle selbstverständlich weiter berichten.

Nachfolgend das Urteil des OLG Köln:

Oberlandesgericht Köln, 6 U 17/13

 

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. 1. 2013 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 14 O 409/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

DARSTELLUNG DES BILDES

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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