IT-Recht aktuell

Darf ich Google Maps auf Homepage einbinden?

Zahlreiche Homepagebetreiber –ob privat oder gewerblich- nutzen statt einer Anfahrtsskizze das dynamische Kartenmaterial von Google Maps. Die wenigsten Nutzer scheinen sich jedoch Gedanken darüber zu machen, ob eine Einbindung rechtlich zulässig ist.

Grundsätzlich kommt dem Angebot von Google Maps ebenso Urheberrechtsschutz wie den Werken Dritter zu. Diese Rechte betreffen beispielsweise die dynamischen Karten, Fotos, Satellitenbilder etc.. Die Verwendung von derartigen Materialien Dritter bedarf daher stets der Einräumung entsprechender Nutzungsrechte durch den Rechteinhaber. Anderenfalls ist eine Nutzung rechtswidrig und damit abmahnfähig.

Wie finde ich heraus, ob ich Google Maps verwenden darf?

Die Berechtigung der Nutzung ergibt sich häufig aus den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters. So kann man die Nutzungsbedingungen von Google Maps in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachlesen.

Im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen wird –wie so häufig- zunächst unterschieden zwischen der Nutzung für private Zwecke und der Nutzung für gewerbliche Zwecke unterschieden.

 Die private Nutzung ist relativ unproblematisch möglich, doch was ist mit gewerblichen Internetauftritten?

Darf ich Google-Maps zu gewerblichen Zwecken nutzen?

Grundsätzlich ist die gewerbliche Nutzung untersagt, allerdings räumt Google unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzungsrechte für die gewerbliche Nutzung ein.

So ist die Nutzung zu gewerblichen Zwecken nur erlaubt, wenn der Zugriff und die Anzeige von Kartendaten ausschließlich über Google Maps API erfolgt. Wörtlich heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

„Eine gewerbliche Verbreitung ist nicht zulässig, ausgenommen der Zugriff auf und die Anzeige von Kartendaten über die Google Maps API entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen für das API.“

Bei Google Maps API handelt es sich um eine Programmschnittstelle, die sich auf der eigenen Homepage integrieren lässt und das Anzeigen von Google Maps ermöglicht.

Im Umkehrschluss heißt dies:

Eine anderweitige Einbindung, zum Beispiel die häufig unkompliziertere Einbindung des html-Codes der Google-Maps URL ist nicht gestattet. Diese Verwendung ist unrechtmäßig und führt zu einem Rechtsverstoß, der abgemahnt werden kann.

Möchte ich nun Google-Maps über API nutzen, geltend wiederum die entsprechenden Nutzungsbedingungen, die man –bedauerlicherweise nur in englischer Sprache- nachlesen kann. Auch hier finden sich zahlreiche Beschränkungen, die beachtet werden müssen. Beispielhaft handelt es sich um folgende Beschränkungen:

  • API darf grundsätzlich nur für kostenlose und frei zugängliche Angebote verwendet werden. Sobald es sich um kostenpflichtige oder beschränkte Angebote handelt, bei denen folglich Anmeldung oder Registrierung notwendig sind, ist die Nutzung untersagt. Für die derartige Nutzung oder die Nutzung im Intranet eines Unternehmens hält Google Maps eine spezielle kostenpflichtige Version (Enterprise Solution / Google Maps API Premier) bereit.
  • Das Erscheinungsbild von Google Maps gegenüber Endkunden darf nicht verändert werden, d.h. die äußere Gestaltung darf nicht verändert, Inhalte nicht kopiert werden.
  • Jegliche Hinweise (Urheberrecht, Copyright) dürfen nicht entfernt werden.
  • Die Nutzung für Navigationsgeräte (Routenplaner) in Fahrzeugen ist ausdrücklich untersagt.
  • Die Fertigung von Screenshots der Karten und Einbindung auf der eigenen Homepage ist ebenfalls untersagt und verstößt gegen die Bildrechte der jeweiligen Urheber.

Fazit:

Bei Google-Maps handelt es sich sicher um eines der interessantesten kostenlosen Web-Angebote für die eigene Webpräsenz. Dennoch ist Vorsicht geboten, da auch das kostenlose Angebot bestimmten Nutzungsbeschränkungen unterliegt. Verstößt man aus Unachtsamkeit gegen diese, kann der Verstoß teuer abgemahnt werden. Abmahnungen umfassen dann häufig neben der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs auch die Zahlung von Abmahnkosten und ggf. Schadensersatzansprüchen. Auch hier gilt im Übrigen der Grundsatz,  dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.  Lassen Sie sich daher bei offenen Fragen kompeten beraten.

Haben Sie hierzu noch Fragen? Wenden Sie sich unverbindlich an uns. Wir sind Ihnen gerne behilflich.

« Alle Artikel anzeigen