IT-Recht

E-Commerce

Onlineshopping und E-Commerce sind in unserem digitalen Zeitalter nicht mehr wegzudenken. Über das Internet schnell und unkompliziert Käufe zu tätigen stellt für Kunden eine ungemeine Erleichterung dar, der Vertragsschluss erfolgt per mouse click, die Lieferung der Ware unmittelbar an die eigene Haustür. Auch für Händler eröffnet ein eigener Onlineshop viele Chancen den eigenen Umsatz voranzutreiben. Durch den Verkauf über etablierte Verkaufsplattformen kann der Händler schon vorhandene Vertriebskanäle nutzen.

Der Vertragsschluss über das Internet ist für den Händler allerdings mit weitreichenden Pflichten verbunden, deren Missachtung häufig hart durch Abmahnungen von Wettbewerbern bestraft wird. Dies gilt insbesondere bei Verkäufen von Unternehmen an deutsche Verbraucher, und zwar sowohl über den eigenen Shop als auch über diverse Plattformen wie Amazon, eBay etc..

Kopieren Sie nie ungeprüft fremde AGB oder Nutzungsbedingungen von Dritten. Das Risiko, eine unwirksame Klausel zu übernehmen und damit einen Wettbewerbsverstoß zu begehen, ist groß.

Händler treffen gegenüber Verbrauchern mittlerweile kaum überschaubare Pflichten. Von der wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Pflichten, die generell im elektronischen Geschäftsverkehr gelten bis hin zu umfangreichen Informationspflichten im Fernabsatz nach §§ 312 c BGB ff., Widerrufrecht und –belehrung sowie Preisangaben. Erschwerend kommt hinzu, dass gesetzliche Regelungen in der Vergangenheit immer wieder geändert wurden. Die uneinheitliche Rechtsprechung zu Rechtsfragen im Bereich e-Commerce tut ihr Übriges dazu. Wichtige Änderungen im Bereich e-Commerce traten beispielsweise mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Deutschland zum 13. Juni 2014 in Kraft.

Welche Änderungen müssen Sie als Händler seit dem 13.06.2014 beachten?

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie traten u.a. folgende Änderungen in Kraft, die jeder Webshopbetreiber bei Verträgen mit Verbrauchern beachten muss:

  • Es gilt eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen in ganz Europa.
  • Die sog. „Muster-Widerrufsbelehrung“ hat sich geändert und ist nun in allen EU-Staaten identisch.
  • Unternehmer müssen dem Verbraucher ein Musterformular für den Widerruf zur Verfügung stellen.
  • Für beide Vertragsparteien gilt eine 14-tägige Frist zur Rückgewähr der jeweiligen Leistungen (Waren und Geld).
  • Die Rücksendekosten trägt der Verbraucher, wenn der Unternehmer darauf ordnungsgemäß hingewiesen hat.
  • Es wurden verschiedene Produkte vom Widerrufsrecht ausgeschlossen (Bsp. alkoholische Getränke, entsiegelte Hygiene-Produkte, etc.).
  • Kosten für bestimmte Zahlungsarten dürfen dem Verbraucher nur in der tatsächlich angefallenen Höhe auferlegt werden.
  • Es dürfen keine vorangekreuzten Opt-In Kästchen mehr für Zusatzleistungen eingesetzt werden.
  • Die Änderungen sind bei weitem nicht abschließend, machen aber deutlich, dass mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie einschneidende Änderungen einhergehen.
  • Jede Nichtbeachtung stellt insoweit einen Wettbewerbsverstoß dar und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.
Ist der Verkauf von Waren über Verkaufsplattformen wie Amazon rechtssicher?

Auch die Nutzung von Verkaufsplattformen wie Amazon schützen nicht vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, denn für die angebotene Ware haftet der Händler ebenso wie für Ware des eigenen Webshops. Erschwerend kommt hinzu, dass Verkaufsplattformen manchmal nicht rechtskonform gestaltet sind.

Beispielsweise hielt Amazon in der Vergangenheit eine „Empfehlungsfunktion“ (der eingeloggte Kunde kann ein Produkt per Klick Dritten via E-Mail empfehlen, ohne dass der Händler in der Empfehlung erscheint) vor, auf die der Händler keinerlei Einfluss hatte. Diese „Empfehlungsfunktion“ wurde schließlich von der Rechtsprechung als Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und damit als wettbewerbswidrig gewertet. Die befassten Gerichte vertraten im Rahmen einstweiliger Verfügungsverfahren die Auffassung, die Nutzung einer sog. Empfehlen-Funktion sei wettbewerbswidrig, da Dritten in dieser Konstellation unverlangt Werbung zugeschickt werde. Als Rechtsfolge dieser Rechtsprechung konnte jedes Unternehmen, das bei Amazon Produkte mit Empfehlungsfunktion anbot, kostenpflichtig von Wettbewerbern abgemahnt werden.

Welche Vorschriften müssen bei einem Webshop beachtet werden?
Die Gestaltung eines Webshops tangiert zahlreiche Rechtsgebiete und richtet sich nach dem konkreten Einzelfall. So richtet sich der Vertragsschluss nach dem Zivilrecht (Bürgerliches Gesetzbuch / BGB) oder bei B2B nach dem Handelsrecht (Handelsgesetzbuch / HGB). Verstößt ein Unternehmen gegen Regelungen, die den Wettbewerb verletzen, ist Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb / UWG) heranzuziehen. Wettbewerbsrechtliche Probleme werden häufig von Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt und haben damit besonderes Risikopotential. Neben Informationspflichten (beispielsweise aus dem Telemediengesetz / TMG müssen auch Spezialvorschriften wie die Preisangabenverordnung (PAngV), Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) etc. beachtet werden. Die rechtlichen Anforderungen sind shopbezogen zu prüfen, Nutzungsbedingungen und AGB individuell zu gestalten.
Bringen vorformulierte AGB und Mustertexte Rechtssicherheit?
Mustertexte sind kostengünstig und verleiten dazu, auf rechtlich versierten Rechtsrat zu verzichten. Dennoch kann stets nur davon abgeraten werden Muster ungeprüft zu kopieren und für die eigene Internetpräsenz zu verwenden. Das Risiko unwirksame Klauseln zu übernehmen, ist unüberschaubar und stellt im Übrigen einen kostenpflichtigen und abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Häufig werden Allgemeine Geschäftsbedingungen auch verwendet, ohne sie dem eigenen Shop anzupassen. Divergieren Aussagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun mit dem tatsächlichen Ablauf der Bestellung, liegt erneut ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG vor. Im Internet findet man dennoch häufig unwirksame Klauseln. So kann beispielsweise der Gerichtsstand nicht mit einem Verbraucher vereinbart werden. Auch die Anwendung eines bestimmten Rechts ist nur bedingt möglich. Enthalten AGB also die pauschale Klausel, dass deutsche Recht gilt, kann dies von Wettbewerbern abgemahnt werden.

Unser Angebot im Bereich e-Commerce / Onlineshop:

  • Erstellung von AGB / Nutzungsbedingungen
  • Erstellung von Datenschutzerklärung und Impressum
  • Beratung zu Informationspflichten Beratung zum Fernabsatz / Widerrufsrecht Beratung zu Marketing-Maßnahmen (Newsletterversendung etc.)
  • Beratung zur Verwendung fremder Inhalte und Fotos (Thema Urheberrecht, Haftung für fremde Inhalte, Verlinkungen, Framing, etc.)
  • Beratung zum Thema Datenschutz, Erhebung von Kundendaten, notwendige Einwilligungen etc.
  • Überprüfung Ihres Webangebotes / Webshops Schadensersatz bei Abbruch einer eBay-Versteigerung Abmahnung wegen wettbewerbsrechtlicher und urheberrechtlicher Verstöße
  • Gewährleistungsrechte beim Onlinekauf